ETFs bei IBKR: KAP-INV, Teilfreistellung, Vorabpauschale
Aktualisiert: 21.10.2026
ETFs bei Interactive Brokers richtig versteuern: Anlage KAP-INV, 30 % Teilfreistellung und die Vorabpauschale selbst berechnen – mit Rechenbeispiel.
Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne aus ETFs bei Interactive Brokers gehören in die Anlage KAP-INV, nicht in die Anlage KAP. Sie tragen die Beträge brutto ein, also vor Teilfreistellung, und das Finanzamt zieht bei Aktien-ETFs 30 % selbst ab. Die Vorabpauschale für thesaurierende ETFs müssen Sie bei IBKR selbst berechnen, weil kein deutscher Broker das für Sie übernimmt.
Warum ETFs eine eigene Anlage haben
Investmentfonds werden nach dem Investmentsteuergesetz besteuert. Weil ein Fonds auf seiner Ebene bereits teilweise Steuern trägt, bleibt ein Teil Ihrer Erträge steuerfrei. Diese Teilfreistellung hängt von der Fondsart ab:
- Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktien: 30 % steuerfrei.
- Mischfonds mit mindestens 25 % Aktien: 15 % steuerfrei.
- Immobilienfonds: 60 %, mit Schwerpunkt auf ausländischen Immobilien 80 %.
- Sonstige Fonds, etwa Anleihe- oder Geldmarkt-ETFs: keine Teilfreistellung.
Die Fondsart steht in den Anlagebedingungen oder im Factsheet des Anbieters. Die gängigen ETFs auf den MSCI World, den S&P 500 oder den FTSE All-World sind Aktienfonds.
Die Zeilen der Anlage KAP-INV
- Zeilen 4 bis 8: Ausschüttungen, nach Fondsart getrennt – Aktienfonds in Zeile 4, sonstige Fonds in Zeile 8.
- Zeilen 9 bis 13: Vorabpauschalen in derselben Reihenfolge der Fondsarten.
- Zeilen 14 bis 18: Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen, ebenfalls nach Fondsart getrennt.
Die Vorabpauschale verstehen
Ein thesaurierender ETF schüttet nichts aus. Damit trotzdem jedes Jahr ein Mindestertrag versteuert wird, gibt es die Vorabpauschale. Grundlage ist der Basisertrag: Rücknahmepreis zu Jahresbeginn mal Basiszins mal 0,7. Davon werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen, und angesetzt wird höchstens der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres einschließlich Ausschüttungen. Hat der ETF im Jahr verloren, fällt keine Vorabpauschale an. Im Kaufjahr wird sie für jeden vollen Monat vor dem Kauf um ein Zwölftel gekürzt. Gibt es keinen Rücknahmepreis, nehmen Sie den Börsenkurs.
Wichtig ist das Timing: Die Vorabpauschale eines Jahres gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. In der Erklärung für 2025 steht deshalb die Vorabpauschale für 2024, berechnet mit dem Basiszins von 2,29 %. Die Vorabpauschale für 2025 gehört erst in die Erklärung für 2026.
Schritt für Schritt zur Anlage KAP-INV
- Im IBKR-Jahresauszug alle ETF-Positionen heraussuchen – auch solche, die Sie das ganze Jahr nur gehalten haben.
- Für jeden ETF die Fondsart bestimmen: Aktienfonds, Mischfonds oder sonstiger Fonds.
- Ausschüttungen brutto und zum Kurs des Zahltages in Euro in die Zeilen 4 bis 8 eintragen.
- Für thesaurierende ETFs die Kurse zum Anfang und Ende 2024 beim Anbieter abrufen, die Vorabpauschale je Anteil berechnen, mit der Stückzahl zum Jahresende multiplizieren und in die Zeilen 9 bis 13 eintragen.
- Verkäufe nach FIFO mit Tageskursen berechnen und die bereits versteuerten Vorabpauschalen der verkauften Anteile vom Gewinn abziehen.
- Das Ergebnis je Fondsart in die Zeilen 14 bis 18 eintragen.
Rechenbeispiel
Sie halten seit 2023 Anteile eines thesaurierenden MSCI-World-ETFs, die am 1. Januar 2024 einen Wert von 20.000 € hatten. Im Jahr 2024 ist der ETF deutlich gestiegen, die Obergrenze greift also nicht.
- Basisertrag: 20.000 € × 2,29 % × 0,7 = 320,60 €
- Eintrag in Zeile 9 der Erklärung 2025: 320,60 €
- Nach 30 % Teilfreistellung steuerpflichtig: 224,42 €
- Steuer inklusive Soli, wenn der Sparer-Pauschbetrag schon verbraucht ist: rund 59 €
Verkaufen Sie diese Anteile später mit 5.000 € Gewinn, ziehen Sie die 320,60 € ab und tragen 4.679,40 € als Veräußerungsgewinn in Zeile 14 ein. So wird derselbe Ertrag nicht zweimal besteuert.
Häufige Fehler
- ETF-Ausschüttungen in Zeile 19 der Anlage KAP eintragen. Dann fehlt die Teilfreistellung, und Sie versteuern bei Aktienfonds 30 % zu viel.
- Die Teilfreistellung selbst abziehen und den gekürzten Betrag eintragen. Das Finanzamt zieht sie dann ein zweites Mal ab – spätestens bei einer Prüfung fällt das auf.
- Die Vorabpauschale vergessen, weil kein Geld geflossen ist. Sie ist trotzdem steuerpflichtig.
- Das falsche Jahr ansetzen: In die Erklärung 2025 gehört die Vorabpauschale für 2024.
- Einen Anleihe-ETF als Aktienfonds einordnen und so eine Teilfreistellung beanspruchen, die es nicht gibt.
- Beim Verkauf die früheren Vorabpauschalen nicht abziehen und den Gewinn damit doppelt versteuern.
Gerade die Vorabpauschale übersehen viele IBKR-Anleger jahrelang – bis das Finanzamt nachfragt und mehrere Jahre auf einmal korrigiert werden müssen. Laden Sie Ihren Kontoauszug bei Brokers.tax hoch: ETFs werden von Aktien getrennt, Ausschüttungen und Verkäufe landen in den richtigen Zeilen der KAP-INV, und Sie werden auf jede Position hingewiesen, für die eine Vorabpauschale fällig sein kann.